Zu Unrechtmäßigkeit einer Kündigung des Arbeitnehmers wegen scharfer Polemik

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.08.2012 – 5 Sa 171/11

1. In einer zugespitzten innerbetrieblichen Situation ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, für den eigenen Sachstandpunkt auch mit scharfer Polemik zu werben, soweit dabei nicht andere Personen beleidigt oder in vergleichbar schwerer Weise unsachlich angegriffen werden.

2. Selbst dann, wenn in einer zugespitzten innerbetrieblichen Situation eine schriftliche Beschwerde des Arbeitnehmers wegen der darin enthaltenen persönlich herabsetzenden Angriffe gegen den Arbeitgeber als pflichtwidrig eingestuft wird, muss bei der Gesamtbewertung des Ausmaßes des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zu seinen Gunsten die entstandene innerbetriebliche Spannung berücksichtigt werden. Denn wenn beide – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – zu dem Aufbau der Spannungen beigetragen haben, hat ein in diesem Rahmen feststellbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers ein geringeres Gewicht, als wenn er sich ohne jede Veranlassung in pflichtwidriger Weise in einer Beschwerde abfällig über seinen Arbeitgeber äußert.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten inzwischen noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die hilfsweise auch als ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde.

2

Der beklagte eingetragene Verein ist ein regionaler Verband der freien Wohlfahrtspflege, der in Mecklenburg-Vorpommern unter anderem Einrichtungen der Jugendhilfe betreibt. In dem von dem Beklagten in A-Stadt betriebenen Jugenddorfhaus nimmt er Kinder und Jugendliche, die nicht bei ihren Ursprungsfamilien leben können, auf und versucht, diesen eine lebensorientierte familientypische Wohn- und Betreuungsform im familienähnlichen Zusammenleben zu ermöglichen. Der Beklagte gehört dem namensähnlichen Bundesverband ebenso wie die anderen regionalen Verbände in Deutschland an. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass beim Beklagten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.

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Die Klägerin ist bei dem beklagten Verein seit Oktober 2006 als Hausmutter und Leiterin im Kinderdorfhaus A-Stadt zu einer monatlichen Grundvergütung in Höhe von rund 2.200,00 Euro brutto beschäftigt. Das Jugenddorfhaus in A-Stadt ist 2006 neu eröffnet worden, die Klägerin war die erste dort tätige Hausmutter und Leiterin. Entsprechend ihrer beruflichen Stellung hat die Klägerin in dem Kinderdorfhaus zusammen mit ihrem Ehemann auch gewohnt. Die vereinbarte Mietzinszahlung wurde monatlich gleich vom Entgelt der Klägerin in Abzug gebracht.

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Im Arbeitsverhältnis der Parteien haben sich über einen längeren Zeitraum hinweg immer mehr Spannungen aufgebaut. Die Klägerin und ihr Ehemann sind enttäuscht darüber, dass ihnen im Kinderdorfhaus keine eigene abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss zur Verfügung steht, so wie dies angeblich bei Aufnahme der Zusammenarbeit vorgesehen war. Möglicherweise aus dieser Enttäuschung heraus hat der Ehemann der Klägerin damit begonnen, den bisher nicht oder jedenfalls nicht systematisch genutzten Dachboden des Kinderdorfhauses zur Einlagerung von Gegenständen aus dem Besitzstand des Ehepaares zu verwenden. Der beklagte Verein hat die Nutzung dieser Räumlichkeiten für rechtswidrig gehalten und ist deshalb gegen den Ehemann der Klägerin erfolgreich gerichtlich vor dem Amtsgericht A-Stadt vorgegangen.

5

Gleichzeitig fühlt sich die Klägerin in den Angelegenheiten des Hauses und der dort wohnenden Kinder und Jugendlichen im Stich gelassen. Aus ihrer Sicht war das Haus personell unterbesetzt und der Arbeitgeber hat bei krankheitsbedingten Ausfällen nicht mit der Stellung von Ersatzpersonal ausgeholfen. Nach der klägerischen Einlassung kam es deshalb gegen Ende des Jahres 2009 sogar zu negativen Rückmeldungen und kritischen Nachfragen der Schulen und sonstigen Träger, bei denen die Kinder und Jugendlichen tagsüber untergebracht sind. Gleichzeitig ist die Kontrolle und Anleitung der Klägerin durch den Beklagten in jener Zeit sehr viel engmaschiger geworden; der Beklagte hatte wohl den Eindruck, dass die Leistung und Führung der Klägerin ohne diese engmaschige Kontrolle zu wünschen übrig lassen würde. Ein Ergebnis dieser engeren Führung der Klägerin ist der Umstand, dass der Beklagte ihr unter dem Datum des 10. Dezember 2009 drei Abmahnungen und unter dem Datum des 8. Januar 2010 eine weitere Abmahnung ausgesprochen hat.

6

In dieser allseits als spannungsgeladen empfundenen Situation hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2010 mit einer Beschwerde über die Zustände in ihrem Haus und die Behandlung ihrer Person und ihres Ehemanns durch den Beklagten an den Bundesverband, dem der Beklagte angehört, gewandt. In dem 4-seitigen „Vermerk“ (Kopie als Anlage B1 überreicht, hier Blatt 75, es wird Bezug genommen) kritisiert die Klägerin, dass das Haus trotz aller gegenteiligen Zusagen immer noch eine Baustelle sei, dass der zum Haus gehörende Hof nicht ausreichend vor Fremden, die dort „Saufgelage“ abhalten, abgeschirmt werde, dass die Wände in ihrem persönlichen Schlafzimmer vom Schimmelpilz befallen seien, ohne das Abhilfe geschaffen werde, dass sich der Vorstand des Beklagten kleinlich in das Tagesgeschäft einmische, dass es an standardisierten Verfahren im Verein mangele und daher Vieles – auch viele wichtige pädagogische Entscheidungen – Stückwerk oder Zufallsprodukt sei. Zwischen der Darstellung dieser sachlichen Kritikpunkte reihen sich Textpassagen, die den Beklagten und sein Führungspersonal heftig und polemisch angreifen. So heißt es dort auszugsweise wörtlich:

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„Diese Fassade [des Beklagten] ist so brüchig, dass sie nur noch mit Druck, Mobbing, Nichteinhalten von Absprachen und vor allem der gänzlichen Abkehr von den Grundsätzen der Albert Schweitzer Kinderdorfhäuser aufrecht zu erhalten ist.“

8

Zum Führungspersonal des Beklagten hießt es an anderer Stelle:

9

„Für den … Vorstand und Geschäftsführung ist es „IHR HAUS“, in dem sie kommen und gehen können, wie sie es wollen. Das es sich hier um das Konzept und den sensiblen Bereich einer familienähnlichen Betreuung der Kinder mit notwendiger und entsprechender Privatsphäre dieser kleinen Gemeinschaft handelt, ist ihnen vollkommen fremd. Sie betrachten Alles als ihr persönliches Eigentum und wer nicht spurt, dem drohen sie mit gehen. Neuerdings gehören auch Straftaten zum Repertoire des Vorstandes und der Geschäftsführung und sie bringen die Polizei in Gruppenstärke mit ins Kinderdorfhaus (die dann, weil es für sie nichts zu tun gibt, wieder abzieht).

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Und da, wo Hilfe dringend notwendig ist, wird weggeguckt – nichts hören, nichts sehen, nicht sagen! Wenn wir uns gegen Hausfriedensbruch, Beleidigung und Rufmord oder die Bedrohung Dritter wehren, dann wird das damit abgetan, dass wir immer nur Probleme machen. …“

11

Nachdem der Bundesverband die Beschwerde dem Beklagten zur Kenntnis gegeben hat, hat dieser der Klägerin umgehend mit Schreiben vom 24. Januar 2010, der Klägerin zugegangen am 25. Januar 2010, fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Diese Kündigung hat die Klägerin mit ihrer Klage vom 27. Januar 2010, Gerichtseingang am Tage darauf, angegriffen und das mit einem Antrag auf Weiterbeschäftigung verbunden. Der Kündigungsschutzantrag ist mit dem Zusatz „sondern das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen weiter fortbesteht“ versehen.

12

Aufgrund dieser Kündigung haben dann die Parteien ihre Zusammenarbeit auch tatsächlich eingestellt. Da die Klägerin kein Einkommen vom Beklagten mehr bezogen hat, sind Mietrückstände für die Wohnung entstanden. Die Wohnung ist im Laufe des Jahres 2010 von der Klägerin und ihrem Ehemann geräumt worden. Rein tatsächlich haben sie sich aber schon bald nach Ausspruch der Kündigung dort nicht mehr regelmäßig aufgehalten.

13

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Parteien während des Rechtsstreits unter dem 23. März 2010 nochmals fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Dieser Kündigung liegt ein Diebstahlsvorwurf gegen die Klägerin zu Grunde. Auch diese Kündigung hat die Klägerin gerichtlich angegriffen, allerdings ist der klageerweiternde Schriftsatz dazu erst am 1. Juni 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen (hier Blatt 40 ff).

14

Der Beklagte hat hilfsweise einen Auflösungsantrag gestellt und Widerklage erhoben wegen Räumung der Wohnung und wegen der Mietrückstände für die Wohnung.

15

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit betreffend die Räumung und die Mietzinsforderung abgetrennt und diesen Teil sodann an das Amtsgericht Wolgast verwiesen. Mit Urteil vom 3. Mai 2011 hat das Arbeitsgericht dann dem Kündigungsschutzantrag wegen der ersten Kündigung vom 24. Januar 2010 ohne den Zusatz „… sondern ungekündigt fortbesteht“ stattgegeben, die Klage im Übrigen jedoch nach Beweisaufnahme zum Tag des Zugangs der weiteren Kündigung abgewiesen. Auch dem Auflösungsantrag des Beklagten hat das Gericht nicht entsprochen. Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

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Mit der Berufung, die allein vom Beklagten eingelegt wurde, begehrt dieser nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage, der hilfsweise Auflösungsantrag wird allerdings nicht mehr weiter verfolgt.

17

Der Beklagte meint, die Klägerin habe durch ihre Beschwerde an den Bundesverband vom 17. Januar 2010 die Anweisungen des Vorstandes und der Geschäftsführung des Beklagten abgelehnt und diesem widersprochen. Die Klägerin habe mit diesem Schreiben den Vorstand und die Geschäftsführung der Begehung von Straftaten bezichtigt. Der Vorstand und die Geschäftsführung seien durch die Klägerin diffamiert worden. Deshalb sei es für die Beklagte nicht zumutbar, die Klägerin selbst bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei zerrüttet.

18

Die Klägerin habe in der Vergangenheit bereits mehrere berechtigte Abmahnungen erhalten. Darüber hinaus habe die Klägerin im zivilrechtlichen Verfahren zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.

19

Der Beklagte beantragt,

20

unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt die ergangene Entscheidung mit Rechtsargumenten und wehrt sich gegen die Angriffe des Beklagten ihre Person und ihre Leistung betreffend.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage wegen der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 24. Januar 2010 stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Es kann weder festgestellt werden, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 BGB vorliegt, noch kann festgestellt werden, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG ist.

I.

26

Es liegen keine Tatsachen vor, die den Beklagten berechtigen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus wichtigem Grund nach § 626 BGB zu kündigen.

27

Nach § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden – hier dem Beklagten – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und einer umfassenden Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Für das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes ist der Kündigende darlegungs- und im Bestreitungsfall beweispflichtig.

1.

28

Mit dem Arbeitsgericht geht das Landesarbeitsgericht in seiner Hauptbegründung davon aus, dass die Klägerin mit dem Beschwerdeschreiben an den Bundesverband vom 17. Januar 2010 keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Es fehlt damit schon an einem Grund, der an sich zum Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grunde geeignet sein könnte.

29

Die Klägerin ist mit ihrer Kritik an der Behandlung des Hauses und an der Behandlung ihrer Person durch den Beklagten innerbetrieblich nicht weiter gekommen. Innerhalb des Bereichs der Beklagten gibt es keine Personen, die über dem von ihr kritisierten Vorstand und der dort eingerichteten Geschäftsführung stehen. Die innerbetrieblichen Beschwerdemöglichkeiten waren damit erschöpft. Dass die Klägerin ihre sachliche Kritik, mag sie berechtigt sein oder nicht, weiter aufrechterhalten hat und dafür geeignete Ansprechpartner gesucht hat, kann man ihr nicht zum Vorwurf machen. Wenn die Klägerin dennoch Hilfe suchen wollte, ohne Aufsichtsbehörden oder die Öffentlichkeit einzuschalten, gab es nur noch den Bundesverband. Dieser hat zwar keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Beklagten, jedoch konnte und durfte die Klägerin mit Recht annehmen, dass der Bundesverband für den Fall, dass er die Kritik für berechtigt hält, Einflussmöglichkeiten hat, um den Beklagten zu einer anderen Haltung und Einstellung zu bewegen.

30

Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde Geheimnisse des Beklagten verraten hat. Auch die heftigen und teilweise sehr polemischen Angriffe gegen den Beklagten und sein Führungspersonal halten sich noch im Rahmen dessen, was erlaubt ist. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend gesehen. In einer zugespitzten Situation – auch in einer zugespitzten innerbetrieblichen Situation – ist es erlaubt, für den eigenen Sachstandpunkt auch mit scharfer Polemik zu werben, soweit dabei nicht andere Personen beleidigt oder in vergleichbar schwerer Weise unsachlich angegriffen werden. Diese Grenzen hat die Kritik der Klägerin nicht überschritten.

31

Das gilt auch, soweit die Klägerin dort dem Beklagten und seinem Führungspersonal vorwirft, Straftaten begangen zu haben. Denn entweder bezieht sich die Auffassung der Klägerin zur strafrechtlichen Relevanz des Handelns der betroffenen Personen auf zuvor ausgeführte sachliche Kritik (Hausfriedensbruch bezieht sich auf die Nichtachtung der Privatsphäre der familienähnlichen Gemeinschaft im Hause), oder der Vorwurf wird pauschal in den Raum gestellt und keiner Person zugeordnet („Neuerdings gehören auch Straftaten zum Repertoire …“). Soweit die Klägerin den Beklagten und das dortige Führungspersonal der Beleidigung und des Rufmordes bezichtigt, bezieht sich das erkennbar auf die Kritik des Beklagten an der Leistung und Führung der Klägerin, die diese als beleidigende und rufschädigende Einmischung in den Bereich ihrer pädagogischen Kernkompetenz empfunden hat.

2.

32

Das Gericht hat den vorgetragenen Sachverhalt auch unter dem Aspekt gewürdigt, dass die Klägerin mit ihrer Beschwerde an den Bundesverband vom 17. Januar 2010 in unangenehmer Weise Privatinteressen von ihr und ihrem Ehemann mit der Sorge um das Wohl der anvertrauten Kinder verquickt hat. Im Ergebnis kann das allerdings die Bewertung des Sachverhalts nicht entscheidend beeinflussen.

33

Der so uneigennützig daherkommende Einsatz der Klägerin für die Interessen der ihr anvertrauten Kinder und für die Ideale des Verbandes und seines Namensgebers verliert gewaltig an Glaubwürdigkeit, dadurch dass die Klägerin auf dieser Sachebene immer wieder versucht, auch ein Forum für ihre persönlichen Probleme mit dem Beklagten bezüglich der Wohnverhältnisse und der Behandlung ihres Ehemanns zu finden. Die Klägerin soll mit dieser Feststellung nicht davon abgehalten werden, sich für ihre eigenen Interessen einzusetzen. Sie muss aber sehen, dass sie durch die Verquickung der verschiedenen Ebenen im Grund genommen die ihr anvertrauten Kinder und deren Interessen missbraucht hat, um sich Gehör für ihre eigenen persönlichen Konflikte mit dem Beklagten zu finden. Das ist unfair und zeugt von einer nicht über jeden Tadel erhobenen Einstellung zu ihrem Berufe.

34

Gleichwohl reicht diese Feststellung zur Begründung der Kündigung nicht aus, denn es gibt keine verwertbaren Erkenntnisse zu der Frage, ob die Klägerin diese Verquickung wider besseren Wissens und allein zur Erzielung der größeren Wirkung vorgenommen hat. Entsprechende Würdigungen seitens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind nicht verifizierbar und kommen daher über Spekulation nicht hinaus.

3.

35

Die Berufung ist aber auch dann unbegründet, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber mit der Beschwerde vom 17. Januar 2010 verletzt hat. Das mag man als einen Grund ansehen, der an sich geeignet ist eine Kündigung, unter Umständen sogar eine außerordentliche Kündigung, zu rechtfertigen.

36

Die notwendige Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung führen jedoch auch insoweit zu der Feststellung, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 BGB nicht vorliegt.

37

Insoweit stellt das Gericht darauf ab, dass sich die Klägerin zur Jahreswende 2009/2010 in einer Ausnahmesituation befunden hat, in der sie nicht mehr allein vernunftgeleitet gehandelt hat.

38

Dabei ist zum einen zu beachten, dass die Wohnsituation der Klägerin und ihres Ehemannes objektiv betrachtet unzumutbar war, da das Ehepaar aufgrund der Besonderheiten der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung keine abgeschirmte Privatsphäre hatte. Die Wohnung verfügt über keine Küche (vgl. § 1 des Mietvertrages, von dem Beklagten als Anlage B 15, hier Blatt 94, überreicht), so dass immer die Küche des Kinderdorfhauses mitbenutzt werden musste. Zum anderen liegt die Wohnung im Verhältnis zu den Räumen des Kinderdorfhauses so, dass man sich dort nicht richtig zurückziehen kann. Gepaart mit dem Frust über die Wohnung im Dachgeschoss, die dem Ehepaar bei den Vertragsanbahnungsgesprächen angeblich in Aussicht gestellt wurde, hat sich so für die Klägerin aus ihrem privaten Bereich über die Jahre ein mächtiges Problempaket aufgebaut.

39

Zum anderen muss beachtet werden, dass die Klägerin zum Jahresende 2009 aufgrund der Personalsituation nicht mehr in der Lage war, rechtskonforme Dienstpläne zu machen. Immer wieder musste sie oder mussten andere Mitarbeiterinnen durch Mehrarbeit und Überstunden die vorhandenen Lücken schließen. Das ergibt sich aus dem von dem Beklagten in den Rechtsstreit als Anlage B 8 eingeführten handschriftlichen Vermerk der Klägerin aus dem Dienstübergabebuch (hier Blatt 83 ff), dessen inhaltliche Richtigkeit der Beklagte nicht bestritten hat.

40

Letztlich stand die Klägerin noch zusätzlich dadurch unter Druck, dass der Beklagte zur Jahreswende 2009 die Kontrolle und Führung der Klägerin deutlich verschärft hatte. Das hat zum einen dazu geführt, dass die Besuche des Führungspersonals Unruhe in die häusliche Gemeinschaft getragen haben. Zum anderen hat sich die Klägerin dadurch in ihrer Selbständigkeit beschnitten gefühlt und hat sich dadurch auch in ihrer beruflichen Ehre gekränkt gefühlt. Damit soll keine Aussage dazu getroffen werden, ob es einen berechtigten Anlass gegeben hat, die Führung der Klägerin so engmaschig zu halten. Es soll nur festgestellt werden, wie sich diese Maßnahme auf die Klägerin ausgewirkt hat.

41

Mit dem heute bestehenden zeitlichen Abstand zu den Vorkommnissen wird man nicht umhin kommen festzustellen, dass die Klägerin seinerzeit durch die aufgezeigte Kombination von privatem und beruflichem Druck schlicht überfordert war. Diese Überforderung kann die heftige Überreaktion in ihrer Beschwerde vom 17. Januar 2010 zwar weder rechtfertigen noch entschuldigen. Sie muss aber bei der Bewertung des konkreten Ausmaßes des Fehlverhaltens der Klägerin zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.

42

Da dem Beklagten auch klar sein musste, dass die Klägerin in ihrer seinerzeitigen Situation überfordert war, muss im Rahmen der Interessenabwägung schließlich zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden, dass er seinerzeit seine moralischen und rechtlichen Fürsorgepflichten gegenüber der Klägerin vernachlässigt hatte.

43

Die aufgezeigten Aspekte rechtfertigen auch in Abwägung der vom Beklagten zu Lasten der Klägerin ins Feld geführten Argumente, die das Gericht bei seiner Entscheidung alle berücksichtigt hat, die vorgenommene Kündigung nicht.

II.

44

Die Erwägungen, die zu der Feststellung führen, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 BGB nicht vorliegt, führen auch dazu, die soziale Rechtfertigung der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG zu verneinen. Die fehlenden Bemühungen des Beklagten, der Klägerin bei der Überwindung der Überforderungssituation behilflich zu sein, führen dazu, dass die Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Beschwerde vom 17. Januar 2010 nicht geeignet sind, die Zukunft des Arbeitsverhältnisses negativ zu bewerten.

III.

45

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung, da sein Rechtmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

46

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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